RS Vwgh 2000/5/25 2000/16/0193

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276;
LAO Tir 1984 §207 Abs2;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 98/16/0382 B 30. April 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000

Rechtssatz

§ 207 Abs 2 Tir LAO 1984 unterscheidet nicht, ob es sich um eine Selbstbemessungsabgabe handelt und der Abgabenpflichtige schon vor Bescheiderlassung von sich aus tätig hätte werden müssen oder eine andere Steuer vorgeschrieben wurde, hinsichtlich derer stets ein Festsetzungsbescheid zu ergehen hat. Auch ist es nach dieser Bestimmung unerheblich, ob es sich um eine Bringschuld oder Holschuld handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160193.X01

Im RIS seit

04.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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