RS Vfgh 2000/11/28 B647/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2000
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/01 Strafprozeß

Norm

B-VG Art83 Abs2
EGVG ArtII
StPO §6
StPO §39 Abs3
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StPO § 39 heute
  2. StPO § 39 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  3. StPO § 39 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  4. StPO § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 39 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 39 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 556/1985

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung der Berufung gegen die Verweigerung der Aufnahme des Beschwerdeführers in die Verteidigerliste als verspätet; Anwendbarkeit der Bestimmung der StPO über die Nichteinrechnung des Postenlaufes in die in diesem Gesetz bestimmten Fristen auch auf die vorliegende Justizverwaltungsangelegenheit

Rechtssatz

Die Anlegung und Führung der Verteidigerliste gemäß §39 Abs3 StPO ist eine in die Kompetenz des Präsidenten des Oberlandesgerichtes fallende Justizverwaltungssache. Angelegenheiten der Justizverwaltung sind in ArtII EGVG nicht angeführt, sodaß eine Anwendung der Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze auf das Verfahren zur Anlegung und Führung der Verteidigerliste nicht in Frage kommt.

§6 StPO gilt für verfahrensrechtliche Fristen. Für eine teleologische Reduktion der Bestimmung des §6 Abs3 StPO nur auf Fristen, die unmittelbar den Strafprozeß betreffen, besteht jedoch - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - kein Anlaß. Nach dem klaren Wortlaut des §6 Abs1 StPO ("die in diesem Gesetz bestimmten Fristen") beziehen sich die - allgemeinen - in den folgenden Absätzen 2 und 3 enthaltenen Regelungen über die Berechnung von Fristen auch auf die verfahrensrechtliche (Rechtsmittel-)Frist des §39 Abs3 letzter Satz StPO.

Daß sich die Vorschriften der StPO ihrem Wortlaut zufolge regelmäßig nur auf das gerichtliche Verfahren beziehen, kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß die StPO auch Verfahrensbestimmungen enthält, die einerseits nur das Justizverwaltungsverfahren (vgl §39 Abs3 StPO) bzw anderseits sowohl das Gerichts- als auch das Verwaltungsverfahren (vgl etwa §6 Abs1 bis Abs3 StPO) betreffen.Daß sich die Vorschriften der StPO ihrem Wortlaut zufolge regelmäßig nur auf das gerichtliche Verfahren beziehen, kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß die StPO auch Verfahrensbestimmungen enthält, die einerseits nur das Justizverwaltungsverfahren vergleiche §39 Abs3 StPO) bzw anderseits sowohl das Gerichts- als auch das Verwaltungsverfahren vergleiche etwa §6 Abs1 bis Abs3 StPO) betreffen.

Die belangte Behörde hätte daher den Tag des Postenlaufes nicht einrechnen dürfen. Damit wäre das Rechtsmittel innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht worden. Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Justizverwaltung - Gerichtsbarkeit, Strafprozeßrecht, Rechtsmittel, Verteidigung, Verwaltungsverfahren, Anwendbarkeit AVG, Berufung, Fristen (Berufung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B647.1999

Dokumentnummer

JFR_09998872_99B00647_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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