RS Vwgh 2000/5/25 99/07/0096

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht

Norm

UmwG 1996 §2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/07/0097 99/07/0098 99/07/0099 99/07/0100 99/07/0101 99/07/0111 99/07/0208 99/07/0137 99/07/0138 99/07/0139 99/07/0140 99/07/0141 99/07/0112

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0234 B 15. Dezember 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Wird ein Bescheid an eine GmbH gerichtet, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits im Firmenbuch gelöscht ist, handelt es sich um einen Nichtbescheid, weil der behördliche Akt ins Leere gegangen ist (Hinweis E 16.11.1993, 90/14/0076). Die angefochtene Erledigung wurde an die GmbH nach deren Umwandlung iSd §§ 2 ff UmwG und der damit verbundenen Auflösung und Löschung der Gesellschaft gerichtet. Diese Erledigung konnte damit mangels eines existenten Bescheidadressaten keine Rechtsfolgen nach sich ziehen. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070096.X01

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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