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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UmwG 1996 §2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/07/0097 99/07/0098 99/07/0099 99/07/0100 99/07/0101 99/07/0111 99/07/0208 99/07/0137 99/07/0138 99/07/0139 99/07/0140 99/07/0141 99/07/0112Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/13/0234 B 15. Dezember 1999 RS 1Stammrechtssatz
Wird ein Bescheid an eine GmbH gerichtet, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits im Firmenbuch gelöscht ist, handelt es sich um einen Nichtbescheid, weil der behördliche Akt ins Leere gegangen ist (Hinweis E 16.11.1993, 90/14/0076). Die angefochtene Erledigung wurde an die GmbH nach deren Umwandlung iSd §§ 2 ff UmwG und der damit verbundenen Auflösung und Löschung der Gesellschaft gerichtet. Diese Erledigung konnte damit mangels eines existenten Bescheidadressaten keine Rechtsfolgen nach sich ziehen. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070096.X01Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011