RS Vwgh 2000/5/25 2000/16/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2000
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Index

32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §19
BewG 1955 §57
BewG 1955 §59
BewG 1955 §6 Abs1
ErbStG §19 Abs1
ErbStG §19 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2000/16/0067
2000/16/0068
2000/16/0069
2000/16/0070
2000/16/0071

Rechtssatz

Zur Wertermittlung von übergebenen Gesellschaftsanteilen ist festzustellen, dass bei der Schenkung eines gewerblichen Unternehmens oder eines Anteiles daran keineswegs der Einheitswert des Unternehmens maßgeblich ist (Hinweis E 22. 1.1987, 86/16/0018; E 19.8.1997, 96/16/0171). Nach stRsp ergibt sich die Höhe des Betriebsvermögens aus der Summe der einzelnen mit dem Teilwert bewerteten beweglichen Wirtschaftsgüter zuzüglich der mit dem Einheitswert bewerteten Betriebsgrundstücke abzüglich der mit dem Teilwert bewerteten Verbindlichkeiten. Dabei folgt insb aus § 6 Abs 1 BewG, wonach Lasten oder Schulden, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, nicht berücksichtigt werden, dass Rückstellungen nicht als Verbindlichkeiten abzugsfähig sind.

Schlagworte

Abgabenrechtliche Grundsätze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160066.X03

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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