RS Vfgh 2000/11/28 B904/00 - B905/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2000
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AVG §8
MinroG §179

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde von Anrainern eines Steinbruchs gegen die Anordnung verschiedener Sicherungsmaßnahmen durch die Bergbehörde mangels Parteistellung

Rechtssatz

Siehe §178 und §179 MinroG sowie VfSlg 8897/1980 zur Parteistellung im Verfahren zur Erlassung von Sicherungsmaßnahmen im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren.

Durch die konkret im angefochtenen Bescheid angeordneten Sicherungsmaßnahmen wird auch sonst die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Parteien nicht berührt.

Den beschwerdeführenden Parteien ist daher im Verfahren nach §178 und §179 MinroG im Lichte der vorliegenden Sachlage im konkreten Fall weder ein materiell-rechtlicher noch ein verfahrensrechtlicher Anspruch zugekommen, sie sind also nicht Partei im Sinne des §8 AVG gewesen.

(Ebenso betr die Beschwerde der Gemeinde, ungeachtet des Anhörungsrechtes für Verwaltungsbehörden iSd §179 Abs2 MinroG: B v 28.11.00, B905/00).

Entscheidungstexte

  • B 904/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.2000 B 904/00
  • B 905/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.2000 B 905/00

Schlagworte

Bergrecht, Parteistellung Bergrecht, Parteistellung Gewerberecht, Nachbar, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B904.2000

Dokumentnummer

JFR_09998872_00B00904_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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