RS Vwgh 2000/5/25 99/16/0217

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb;
FinStrG §165 Abs1 litb;

Rechtssatz

Sachverständigengutachten als Beweismittel sind ähnlich wie Zeugenaussagen zu sehen. Sollte ein Sachverständiger Tatsachen, die sich in dem Zeitraum ereignet haben, für den der inzwischen in Rechtskraft erwachsene Bescheid erlassen wurde, nachträglich aufdecken, erkennen oder etwa feststellen, so können solche neuen Befundergebnisse, die sich auf seinerzeit bestehende Tatsachen beziehen, durchaus einen Wiederaufnahmsgrund abgeben (dies allerdings, wenn die weiteren Voraussetzungen, insb, dass das Beweismittel "ohne Verschulden" der Partei nachträglich geltend gemacht wurde, erfüllt sind). Hätte die Partei über denselben Gegenstand bereits im abgeschlossenen Verfahren ein Sachverständigengutachten erwirken können, hat sie dieses aber erst nachträglich besorgt, so liegt im neu vorgebrachten Gutachten nicht ein ohne Verschulden neu hervorgekommenes Beweismittel (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar zu § 303 BAO, 2924 und Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens/5, E 33 zu § 69).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160217.X01

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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