RS Vwgh 2000/5/25 99/16/0217

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb;
FinStrG §165 Abs1 litb;

Rechtssatz

Eine Partei, die im vorangegangenen Verfahren Gelegenheit hatte, die ihr bekannten Tatsachen oder ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel für ihren Anspruch vorzubringen (eine solche Gelegenheit bietet sich im Allgemeinen spätestens im Rechtsmittelverfahren), diese Gelegenheit aber zufolge Fehlbeurteilung oder mangelnder Obsorge versäumte, hat die Folgen daraus zu tragen und kann sich - wegen Verwirklichung des Verschuldenstatbestandes - nicht auf den Wiederaufnahmegrund der neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel berufen (Hinweis E 22.10.1980, 695/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160217.X03

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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