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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E030 EGV Art30;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/07/0097 99/07/0098 99/07/0099 99/07/0100 99/07/0101 99/07/0111 99/07/0208 99/07/0137 99/07/0138 99/07/0139 99/07/0140 99/07/0141 99/07/0112Rechtssatz
Die Beh hätte den augenscheinlichen Widerspruch der Bestimmung des § 11 Abs 2 PMG zu Art 28 EG (ex-Art 30 EGV) in seiner Auslegung durch den EuGH erkennen und die Frage, ob das zur vereinfachten Zulassung jeweils beantragte Pflanzenschutzmittel mit einem im Inland bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel "identisch" in dem Sinne ist, dass es diesem nach Ursprung und Auswirkungen gleichgehalten werden kann, nicht auf der Grundlage des § 11 Abs 2 PMG, sondern unter Bedachtnahme auf Art 28 EG (ex-Art 30 EGV) iVm Art 30 EG (ex-Art 36 EGV) durch Beurteilung dahin lösen müssen, ob das zur vereinfachten Zulassung beantragte Pflanzenschutzmittel jeweils bei Herstellung mit dem gleichen Wirkstoff wie das zugelassene Mittel die gleichen Wirkungen in Bezug auf die Umwelt sowie die Gesundheit von Mensch und Tier unter Bedachtnahme auf die für die Anwendung des Mittels relevanten Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt hat, und ob es insofern den gleichen Ursprung wie das zugelassene Mittel hat, als es vom gleichen Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach der gleichen Formel hergestellt worden ist.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61977J0106 Simmenthal 2 VORAB;Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070096.X04Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011