RS Vwgh 2000/5/26 2000/02/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2000
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Index

E1E
E1M
E6J
19/05 Menschenrechte
59/04 EU - EWR
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

11997E220 EG Art220;
11997M006 EU Art6 Abs2;
61995CJ0299 Kremzow VORAB;
KFG 1967 §103 Abs2;
MRK Art6;

Rechtssatz

Aus Art 6 Abs 2 EUV ist nicht ableitbar, dass die Rezeption der MRK in das Gemeinschaftsrecht durch den EUV bewirkt hätte, dass es zu einer generellen Verdrängung entgegenstehender nationaler Vorschriften (also über den Bereich der Vollziehung von Gemeinschaftsrecht hinaus) gekommen wäre (hier: die behauptete Rechtsverletzung durch die Anwendung des § 103 Abs 2 KFG liegt daher mangels Zusammenhang mit der Vollziehung von Gemeinschaftsrecht (vgl in diesem Zusammenhang auch das zur Auskunftspflicht nach dem OÖ Parkgebührengesetz ergangene E 26.4.1999, 97/17/0334) nicht vor (ausführliche Begründung im E). Überdies hat die Europäische Kommission für Menschenrechte in der Entscheidung vom 5.9.1989 über die Beschwerden Nrn 15.135/89, 15.136/89 und 15.137/89 (siehe ÖJZ 1990, 216) festgestellt, dass die Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG nicht gegen Art 6 MRK (insb nicht gegen die Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 MRK) verstößt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 695J0299 Kremzow VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000020115.X04

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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