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E1ENorm
11997E220 EG Art220;Rechtssatz
Aus Art 6 Abs 2 EUV ist nicht ableitbar, dass die Rezeption der MRK in das Gemeinschaftsrecht durch den EUV bewirkt hätte, dass es zu einer generellen Verdrängung entgegenstehender nationaler Vorschriften (also über den Bereich der Vollziehung von Gemeinschaftsrecht hinaus) gekommen wäre (hier: die behauptete Rechtsverletzung durch die Anwendung des § 103 Abs 2 KFG liegt daher mangels Zusammenhang mit der Vollziehung von Gemeinschaftsrecht (vgl in diesem Zusammenhang auch das zur Auskunftspflicht nach dem OÖ Parkgebührengesetz ergangene E 26.4.1999, 97/17/0334) nicht vor (ausführliche Begründung im E). Überdies hat die Europäische Kommission für Menschenrechte in der Entscheidung vom 5.9.1989 über die Beschwerden Nrn 15.135/89, 15.136/89 und 15.137/89 (siehe ÖJZ 1990, 216) festgestellt, dass die Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG nicht gegen Art 6 MRK (insb nicht gegen die Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 MRK) verstößt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 695J0299 Kremzow VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000020115.X04Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011