RS Vfgh 2000/11/28 B42/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2000
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
DSt 1990 §16 Abs6
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Verletzung von Verpflichtungen als Treuhänder; Strafausmaß gerechtfertigt im Hinblick auf Schadenshöhe und generalpräventive Erwägungen

Rechtssatz

Im Hinblick auf die durch den Beschwerdeführer (mit)verursachte Schadenshöhe von über achtzehn Millionen Schilling und der (für die Disziplinarbehörden offenbar ausschlaggebenden) generalpräventiven Erwägung (vgl §37 StGB), durch Verhängung hoher Geldstrafen der Begehung von Standespflichtverletzungen, die durch sorglosen Umgang mit treuhändig anvertrauten Geldern verwirklicht werden, entgegenzuwirken, vermag der Verfassungsgerichtshof in der Verhängung eines Geldbetrages in der Höhe von S 300.000,- durch die belangte Behörde keinen Ermessensexzeß iS einer willkürlichen Anwendung des einfachen Gesetzes zu erkennen (vgl in diesem Zusammenhang auch VfSlg 12586/1990, 12590/1990, 13012/1992, 13340/1993, 13419/1993).Im Hinblick auf die durch den Beschwerdeführer (mit)verursachte Schadenshöhe von über achtzehn Millionen Schilling und der (für die Disziplinarbehörden offenbar ausschlaggebenden) generalpräventiven Erwägung vergleiche §37 StGB), durch Verhängung hoher Geldstrafen der Begehung von Standespflichtverletzungen, die durch sorglosen Umgang mit treuhändig anvertrauten Geldern verwirklicht werden, entgegenzuwirken, vermag der Verfassungsgerichtshof in der Verhängung eines Geldbetrages in der Höhe von S 300.000,- durch die belangte Behörde keinen Ermessensexzeß iS einer willkürlichen Anwendung des einfachen Gesetzes zu erkennen vergleiche in diesem Zusammenhang auch VfSlg 12586/1990, 12590/1990, 13012/1992, 13340/1993, 13419/1993).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B42.1999

Dokumentnummer

JFR_09998872_99B00042_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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