RS Vwgh 2000/5/29 2000/10/0038

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Veröffentlicht am 29.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z2;
SPG 1991 §82 Abs1;

Rechtssatz

Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ist mit der Einführung des § 82 Abs 1 SPG 1991 der Tatbestand des Art IX Abs 1 Z 2 EGVG einer Einschränkung unterworfen worden. Zunächst sind - ohne inhaltliche Änderung - die Worte UNGESTÜM BENIMMT durch die Worte AGGRESSIV VERHÄLT ersetzt worden und dann ist als zusätzliches Tatbestandsmerkmal, das kumulativ vorliegen muss, die Behinderung der Amtshandlung eingefügt worden. Damit ergibt sich, dass ein strafbares Verhalten nur dann vorliegt, wenn zum aggressiven Verhalten die Behinderung der Amtshandlung hinzutritt (vgl dazu 148 BlgNR 18.GP).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100038.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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