RS Vwgh 2000/5/29 97/10/0123

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Veröffentlicht am 29.05.2000
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80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §62 Abs1;
ForstG 1975 §63;

Rechtssatz

Für das gemäß § 63 iVm § 62 Abs 1 ForstG 1975 durchzuführende Bewilligungsverfahren ist ohne Belang, welche zivilrechtlichen Dispositionen die Grundeigentümer mit dem Antragsteller bzw dritten Personen über die Grundstücke getroffen haben, auf denen die Forststraße angelegt werden soll. Zivilrechtliche Einwendungen sind nach § 63 Abs 3 zweiter Satz ForstG 1975 mangels gütlicher Einigung der Parteien im Verwaltungsverfahren auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997100123.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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