RS Vwgh 2000/5/30 96/05/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2000
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L37169 Kanalabgabe Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
L82309 Abwasser Kanalisation Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
BauO Wr §60 Abs1 litb;
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §5;

Rechtssatz

Bei § 5 Abs 2 Wr Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG handelt es sich um keine baurechtliche Bestimmung, die die Qualifikation des Hauskanals bis zu seiner Einmündung in den Straßenkanal als Bestandteil der Baulichkeit gebietet. Vielmehr regelt § 5 Wr Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG, wer die Kanäle herstellen und instandhalten muss; insbesondere durch Abs 2 dieser Bestimmung soll zugeordnet werden, dass hinsichtlich des Hauskanales bis zu seiner Einmündung in den Straßenkanal die Herstellung und Erhaltung den Hauseigentümer trifft, während nach Abs 1 dieser Bestimmung die Herstellung und Instandsetzung der Straßenkanäle der Stadt Wien obliegt. Daraus kann aber keineswegs gefolgert werden, dass der Hauskanal einen "Bestandteil der Baulichkeit" bilden muss und demnach eine solche voraussetzt. Ist somit die Hauskanalanlage als sonstige bauliche Anlage im Sinne des § 60 Abs 1 lit b Wr BauO selbstständig bewilligungsfähig, dann spielt die Frage, ob das vorhandene Gebäude eine Baubewilligung aufweist, keine Rolle. Es besteht daher keine Veranlassung, der Baubehörde erster Instanz Aufklärungen in dieser Richtung aufzutragen, weil es sich dabei um eine Rechtsfrage, aber nicht um eine Sachfrage handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996050228.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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