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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Bei § 5 Abs 2 Wr Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG handelt es sich um keine baurechtliche Bestimmung, die die Qualifikation des Hauskanals bis zu seiner Einmündung in den Straßenkanal als Bestandteil der Baulichkeit gebietet. Vielmehr regelt § 5 Wr Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG, wer die Kanäle herstellen und instandhalten muss; insbesondere durch Abs 2 dieser Bestimmung soll zugeordnet werden, dass hinsichtlich des Hauskanales bis zu seiner Einmündung in den Straßenkanal die Herstellung und Erhaltung den Hauseigentümer trifft, während nach Abs 1 dieser Bestimmung die Herstellung und Instandsetzung der Straßenkanäle der Stadt Wien obliegt. Daraus kann aber keineswegs gefolgert werden, dass der Hauskanal einen "Bestandteil der Baulichkeit" bilden muss und demnach eine solche voraussetzt. Ist somit die Hauskanalanlage als sonstige bauliche Anlage im Sinne des § 60 Abs 1 lit b Wr BauO selbstständig bewilligungsfähig, dann spielt die Frage, ob das vorhandene Gebäude eine Baubewilligung aufweist, keine Rolle. Es besteht daher keine Veranlassung, der Baubehörde erster Instanz Aufklärungen in dieser Richtung aufzutragen, weil es sich dabei um eine Rechtsfrage, aber nicht um eine Sachfrage handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996050228.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.08.2009