RS Vwgh 2000/5/30 96/05/0166

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Veröffentlicht am 30.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §52 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/11 92/06/0234 7

Stammrechtssatz

Unter dem Begriff "zur Verfügung stehend" im Sinne des § 52 Abs 2 AVG sind auch Amtspersonen bei anderen Behörden, namentlich bei Oberbehörden oder Unterbehörden (unter Berücksichtigung der im § 39 Abs 2 letzter Satz AVG formulierten Grundsätze möglichster Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis) zu verstehen (Hinweis E 5.7.1977, 973/76, VwSlg 9370 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996050166.X05

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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