RS Vwgh 2000/5/30 96/05/0228

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Veröffentlicht am 30.05.2000
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §8;
BauO Wr §134a lite;
BauO Wr §60 Abs1 litb;
BauO Wr §70 Abs1;

Rechtssatz

Schon im E 30.1.1990, 87/05/0214, als die Beschränkung der Nachbarrechte im Sinne des § 134a Wr BauO noch nicht galt, hat der Verwaltungsgerichtshof bei einer Kanalisationsanlage mit Schächten und Pumpen ausgesprochen, dass im Hinblick auf die unterirdische Lage dieser Baulichkeiten Beeinträchtigungen der Anrainer nicht zu erwarten seien. Hier geht es um ein einfaches Kanalrohr mit einem Durchmesser von 150 mm, welches ohne Berührung von Fremdgrundstücken unmittelbar zum öffentlichen Straßenkanal geführt werden soll. Es ist daher auch eine durch § 134a lit e Wr BauO geschützte Immissionsbeeinträchtigung von Nachbarn nicht denkbar, sodass aus dem Grunde des § 70 Abs 1 Wr BauO eine neuerliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996050228.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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