RS Vwgh 2000/5/30 96/05/0166

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Veröffentlicht am 30.05.2000
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GdO NÖ 1973 §35 Abs2 Z10;
GdO NÖ 1973 §37 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 37 Abs 1 NÖ GdO vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Auf Grund dieser Vertretungsbefugnis ist der Verwaltungsgerichtshof gehalten, die Beschwerde inhaltlich zu erledigen, die Regelung des § 35 Abs 2 Z 10 NÖ GdO, wonach dem Gemeinderat u.a. die Einbringung von Beschwerden und Klagen an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof vorbehalten ist, entfaltet lediglich im Innenverhältnis Wirkungen (vgl dazu das Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl 92/06/0007, zur Slbg GdO 1976).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996050166.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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