RS Vwgh 2000/5/30 2000/05/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2000
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Regelungen über die Parteistellung im § 6 Abs 1 dritter Satz NÖ BauO 1996 weichen von der Regelung des § 42 Abs 1 bis Abs 3 AVG in der Fassung der Verwaltungsverfahrensgesetznovelle 1998 ab, und daher würde grundsätzlich der Bestimmung des § 6 Abs 1 dritter Satz NÖ BauO 1996 durch § 42 Abs 1 bis Abs 3 AVG derogiert. Allerdings ist die Bestimmung des § 42 Abs 1 und Abs 3 AVG in der Fassung der Novelle 1998 nur auf solche Tatbestände anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieser Verfahrensgesetznovelle, also nach dem 1.1.1999, verwirklicht wurden. Auf Bauverhandlungen, die vor diesem Zeitpunkt kundgemacht und abgehalten wurden, treffen diese Bestimmungen nicht zu (Hinweis E 26.4.2000, 99/05/0239) (hier: der Nachbar hat daher im gegenständlichen Bauverfahren seine Parteistellung, die gemäß § 24 und § 25 der Bauordnung für Niederösterreich 1883 zu beurteilen ist, nicht dadurch verloren, dass er bzw sein Rechtsvorgänger keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben hat, sodass die Berufungsbehörde seine Berufung zu Unrecht zurückgewiesen hat).

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050052.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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