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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Auf Grund der Widmung "Wohngebiet Bauklasse I offen" handelt es sich bei der gegenständlichen Liegenschaft zweifelsohne um ein "Baugrundstück" im Sinne der obigen Definition; auch die grundsätzliche Ableitungsverpflichtung nach § 93 Abs 1 Wr BauO knüpft nicht an den Bestand eines Gebäudes und schon gar nicht an den Bestand eines konsentierten Gebäudes an. Es besteht daher kein Hindernis, die Bewilligungsfähigkeit der projektierten Hauskanalanlage allein anhand der gegebenen Widmung und der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996050228.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.08.2009