RS Vwgh 2000/5/30 96/05/0228

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Veröffentlicht am 30.05.2000
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
BauO Wr §6 Abs6;
BauO Wr §60 Abs1 litb;
BauO Wr §76;
BauO Wr §93 Abs1;
BauO Wr 1883 §75;

Rechtssatz

Auf Grund der Widmung "Wohngebiet Bauklasse I offen" handelt es sich bei der gegenständlichen Liegenschaft zweifelsohne um ein "Baugrundstück" im Sinne der obigen Definition; auch die grundsätzliche Ableitungsverpflichtung nach § 93 Abs 1 Wr BauO knüpft nicht an den Bestand eines Gebäudes und schon gar nicht an den Bestand eines konsentierten Gebäudes an. Es besteht daher kein Hindernis, die Bewilligungsfähigkeit der projektierten Hauskanalanlage allein anhand der gegebenen Widmung und der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996050228.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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