RS Vwgh 2000/5/31 96/08/0258

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0097 E 16. September 1997 RS 8

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob ein Lehrgang für Berufstätige vorliegt, ist die zeitliche Inanspruchnahme durch den Lehrgang ebenso zu berücksichtigen, wie der Umstand, ob dieser nach seiner Ausgestaltung eher Fortbildungscharakter hat und sich

gerade an in Beschäftigung stehende Personen wendet, sodaß eine Teilnahme - soweit sie nicht durch den Dienstgeber gefördert wird - allenfalls auch unter Berücksichtigung des im allgemeinen pro Jahr zur Verfügung stehenden Urlaubs ohne Unterbrechung des Dienstverhältnisses möglich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende - würde er vom Arbeitsmarktservice an eine neue Stelle vermittelt - in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit des Beschäftigungsverhältnisses bereits einen Rechtsanspruch auf einen ausreichenden Erholungsurlaub erwerben würde, um den Kurs besuchen zu können. Zu beurteilen ist vielmehr ausschließlich, ob die zeitliche Inanspruchnahme durch einen solchen Lehrgang die Vermutung sachlich rechtfertigt, daß ein Teilnehmer an einem solchen Lehrgang dadurch dem Arbeitsmarkt überhaupt nicht zur Verfügung steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996080258.X08

Im RIS seit

14.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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