RS Vwgh 2000/5/31 98/08/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2000
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §36 Abs6 idF 1996/411;
NotstandshilfeV §1 Abs2 idF 1996/240;

Rechtssatz

Dem Wortlaut des § 36 Abs 6 AlVG kann nicht entnommen werden, dass jedenfalls mit Beginn des siebten Monates nach Ende des Arbeitslosengeldbezuges nach dieser Bestimmung die Notstandshilfe einer Kürzung unterliegt. Die Absicht des Gesetzgebers war eindeutig darauf gerichtet, dass es zu einer Kürzung des Notstandshilfebezuges erst nach einer gewissen Dauer des tatsächlichen Bezuges dieser Leistung kommt (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080222.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten