RS Vwgh 2000/5/31 95/13/0048

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §23;
GewStG §7 Z6;
GmbHG §11;
GmbHG §15;
GmbHG §18;
GmbHG §3;
GmbHG §4;

Rechtssatz

Wie der VwGH im Erkenntnis vom 17.11.1992, 91/14/0180, zum Ausdruck gebracht hat, bedarf die Bestellung des Geschäftsführers einer GmbH, - völlig losgelöst von einer gegebenenfalls erfolgenden Bereitstellung im Rahmen eines Dienstverschaffungsvertrages - eines Gesellschafterbeschlusses, soweit nicht eine Geschäftsführerbestellung bereits im Gesellschaftsvertrag oder durch Gericht erfolgte. Diese Bestellung ist ein zweiseitiger Rechtsakt, bedarf also der Zustimmung des in Aussicht genommenen Geschäftsführers. Dies erklärt sich schon daraus, dass mit dieser Organstellung bedeutende Pflichten und Haftungen verbunden sind, zu deren Übernahme die Zustimmung des Belasteten erforderlich ist; diese kann auch konkludent erteilt werden, wie zB durch positive Abstimmung des Gesellschafter-Geschäftsführers bei der Beschlussfassung über seine eigene Bestellung oder durch die Anmeldung zum Firmenbuch, an der der Geschäftsführer selbst mitzuwirken hat. Es bedurfte gegenständlich keiner konkludent vorgenommenen Anwendung des § 23 BAO und keiner "Umdeutung des Gehalts des Geschäftsführers in eine Leistung nach § 7 Z 6 GewStG". Der Umstand, dass gegenständlich eine bereits mehrere Jahre bestehende Vorgangsweise auch nach dem Erwerb von Anteilen durch den Geschäftsführer unverändert beibehalten wurde, ändert nichts daran, dass der Geschäftsführer der GmbH dieser gegenüber einen Entgeltanspruch hatte. (Hier: Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolgte im Oktober 1985; der Geschäftsführer erwarb im September 1986 erstmals 25 Prozent und Ende 1988 die restlichen 75 Prozent des Stammkapitals.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995130048.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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