RS Vwgh 2000/5/31 94/08/0032

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/02 Gerichtsorganisation
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

ASGG §2 Abs1;
ASGG §50 Abs1 Z1;
AVG §38;
BEinstG §14 Abs2 idF 19927313;
BEinstG §2 Abs1 idF 1992/313;
BEinstG §8 Abs2 idF 1992/313;
B-VG Art94;
JN §1;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 2.7.1996, 96/08/0003, klargestellt, dass zur rechtsfeststellenden Entscheidung der Hauptfrage (welche im Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten demnach eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstellt), ein Beschäftigungsverhältnis unterliege dem BEinstG, ausschließlich die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte zuständig seien. Im Lichte der sich aus diesem Erkenntnis ergebenden grundsätzlichen Aufgabenverteilung zwischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung bei der Vollziehung des BEinstG sieht sich der Verwaltungsgerichtshof daher veranlasst, seine frühere (von jener des OGH abweichende) Rechtsprechung zur Frage der zeitlichen Wirkung eines Bescheides, mit welchem die Eigenschaft als begünstigter Behinderter festgestellt wird, nicht mehr aufrechtzuerhalten und sich nunmehr jener des OGH anzuschließen: Danach entsteht der Kündigungsschutz nach dem BEinstG rückwirkend (frühestens) ab dem 1. eines Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, auch dann, wenn der rechtsfeststellende Bescheid erst nach Ablauf der Kündigungsfrist zugestellt wurde. Jede nach dem Zeitpunkt dieses - wenn auch erst im Nachhinein eingetretenen - Wirksamwerdens ausgesprochene Kündigung bedarf daher der Zustimmung des Behindertenausschusses. Da die § 2 Abs 1, § 8 Abs 2 und § 14 Abs 2 BEinstG durch die Novelle BGBl Nr 1992/313 neu gefasst wurden, bedarf es nicht der Einberufung eines verstärkten Senates zum Zwecke des Abgehens von der von der Beschwerdeführerin zitierten Rechtsprechung (= Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.9.1985, 84/09/0035, VwSlg 11871 A/1985), da diese zu Zeitpunkten vor der genannten Gesetzesnovelle ergangen ist (vgl dazu ua das hg Erkenntnis vom 20.1.1981, 2566/79, VwSlg 10344 A/1981).

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994080032.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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