RS Vfgh 2000/11/30 A7/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2000
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/01 Strafprozeß

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
ABGB §1435
GEG 1962 §6
StGB §20
StPO §409 Abs1

Leitsatz

Abweisung einer Klage gegen den Bund auf Rückzahlung einer wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt für verfallen erklärten Zuwendung; kein Wegfall des Rechtsgrundes durch die Beseitigung des Verfahrensschrittes eines (nicht vorgesehenen) förmlichen Zahlungsauftrages

Rechtssatz

Vom Wegfall des Rechtsgrundes ist die bloße Beseitigung des Exekutionstitels zu unterscheiden.

Der Bescheid, auf dessen Wirkungen sich die Klage stützt, geht davon aus, daß es in Ansehung der bereits (im Zuge der fehlerhaft eingeleiteten Exekution) beglichenen Beträge sein Bewenden hat und der durch §408 StPO vorgezeichnete Weg einer (nach Aufforderung zum Erlag) ohne förmliche Erlassung eines Zahlungsauftrages unmittelbar aufgrund des Strafurteils neu einzuleitenden Exekution nur für den noch offenen Betrag zu beschreiten ist. Nur der - demgegenüber förmlichere - Weg des Zahlungsauftrages (§6 GEG) wird verworfen.

Vom Wegfall des Rechtsgrundes der erfolgten Zahlungen kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Das den Verfall der von der Klägerin empfangenen Zuwendung aussprechende rechtskräftige Strafurteil ist nach wie vor wirksam. Nur der Verfahrensschritt der Erlassung eines Zahlungsauftrages ist (als nicht vorgesehen) beseitigt worden.

Entscheidungstexte

  • A 7/99
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 30.11.2000 A 7/99

Schlagworte

Strafrecht, Strafprozeßrecht, Strafen, VfGH / Klagen, Bereicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:A7.1999

Dokumentnummer

JFR_09998870_99A00007_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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