RS Vwgh 2000/5/31 98/18/0272

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §64 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z6;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/18/0204 E 3. August 2000

Rechtssatz

Der Hinweis im Bescheid, in dem der von der Erstbehörde ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den nach § 36 Abs1 sowie nach § 36 Abs 2 Z 6 FrG 1997 ergangenen Aufenthaltsverbotsbescheid bestätigt wird, auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des Berufungswerbers in der Dauer von "ca. 7 Jahren" ist nicht geeignet, die für den genannten Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (Hinweis E 17.2.2000, 97/18/0564, ergangen zum FrG 1993) im Grunde des § 64 Abs 2 AVG hier maßgebliche Voraussetzung, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung "im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist" darzulegen, kann doch nicht gesagt werden, dass allein aus dem besagten rechtswidrigen Aufenthalt dem öffentlichen Wohl ein derart gravierender Nachteil drohte, dass das Interesse des Berufungswerbers an einer Umsetzung des Aufenthaltsverbotsbescheides in die Wirklichkeit erst nach seiner Rechtskraft in den Hintergrund trete.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998180272.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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