RS Vwgh 2000/5/31 98/08/0098

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §225 Abs1 Z3;
ASVG §227 Abs1 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/08/0101 E 21. November 2001

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 227 Abs 1 Z 1 ASVG ist zur Anrechnung nicht erforderlich, dass das vorgesehene Bildungsziel erreicht bzw das Studium in der in der Studienordnung vorgesehenen Art beendet wurde. Gefordert wird lediglich, dass während der Hochschulzeit keine Pflichtbeitragszeiten erworben wurden und eine sonstige Versicherungszeit der Hochschulzeit nachfolgt. Die Hochschulzeit gilt in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit liegt, als Ersatzzeit (Hinweis E 30.11.1993, 92/08/0205). Der Umstand, dass die betreffende Person bei der Antragstellung noch ihrem Studium oblag, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. In den Erläuternden Bemerkungen wurde ausgeführt, zwischen dem Verlassen der Schule und einer nachfolgenden Versicherungszeit sollten NICHT MEHR ALS DREI JAHRE

LIEGEN, DAMIT DER ZUSAMMENHANG DES SCHULBESUCHS MIT DER

VERSICHERUNGSPFLICHTIGEN BESCHÄFTIGUNG ALS SCHULMÄßIGE VORBEREITUNG FÜR DIESE NACHGEWIESEN IST (599 BlgNR VII GP 71). Dieses Erfordernis wurde mit der 29.Novelle zum ASVG, BGBl Nr 31/1973, aus EDV-technischen Gründen beseitigt (vgl hiezu 404 BlgNR XIII GP 98). Dass der dabei übrig gebliebene sprachliche Rest der Formulierung (NACH DEM VERLASSEN statt SPÄTESTENS INNERHALB DREIER JAHRE NACH DEM VERLASSEN) nun gewährleisten solle, dass es sich nicht um Zeiten vor dem Verlassen der Schule handle, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der Deutung, von der der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 9.9.1995, 10 ObS 88/95, ausging - nicht anzunehmen (hier: die Abweisung des gesamten Begehrens der betreffenden Person ist daher mit dieser Rechtslage nicht in Einklang zu bringen; dazu kommt aber auch, dass diese Person von der Möglichkeit, diese Zeiten als Beitragszeiten gemäß § 225 Abs 1 Z 3 ASVG zu erwerben, keinen Gebrauch gemacht hat; die Auffassung, ein Nachkauf von Studienzeiten könne nur in einem Verfahren und dann über sämtliche Studienzeiten erfolgen, findet im Gesetz keine Grundlage).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080098.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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