RS Vwgh 2000/5/31 98/04/0043

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

50/01 Gewerbeordnung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §74 Abs3;
GewO 1994 §77 Abs1;
StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat (Hinweis E vom 14. April 1999, Zl. 98/04/0225), ist zwischen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs 1 GewO 1994 und Straßen mit öffentlichen Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt - sofern es sich nicht um ein Verhalten von Kunden handelt, das gemäß § 74 Abs 3 GewO 1994 der Betriebsanlage nur dann zuzurechnen ist, wenn es IN DER BETRIEBSANLAGE stattfindet - zwar nicht aus, dass die Eignung einer ÖRTLICH GEBUNDENEN EINRICHTUNG, die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen liegen kann, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlagen abspielen. Solche Vorgänge sind aber gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, dass zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörenden Geschehen zuzurechnen ist.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998040043.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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