RS Vwgh 2000/5/31 98/08/0070

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §273;
GSVG 1978 §4 Abs1 Z1;
GSVG 1978 §7 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Behörde hat den Endigungsgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer offenen Erwerbsgesellschaft angenommen. Soweit der Gesellschafter geltend macht, mit der Ruhendmeldung seiner Gewerbeberechtigung durch seinen Sachwalter sei die Gesellschaft zur Gewerbeausübung nicht mehr berechtigt gewesen, spricht er hingegen den Endigungsgrund des Erlöschens der die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung der Gesellschaft an. Mit der Behauptung, die Gesellschaft selbst sei zur Gewerbeausübung nicht mehr berechtigt gewesen, entfernt sich sohin der Gesellschafter von der von den Behörden getroffenen Feststellung, wonach die Gesellschaft selbst über eine Gewerbeberechtigung verfügte und Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft war und ist. Dem hielt der Gesellschafter in der Berufung nur entgegen, gemäß § 4 Abs 1 Z 1 GSVG bewirke die Anzeige des Ruhens des Gewerbebetriebes bzw der Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Ausnahme von der Pflichtversicherung. Die Ruhensanzeige des Gesellschafters wirke aber auch im Verhältnis des Gesellschafters als gewerberechtlicher Geschäftsführer zur genannten offenen Erwerbsgesellschaft, sodass diese Gesellschaft keine aufrechte Gewerbeberechtigung mehr gehabt habe. Dieser Rechtsmeinung des Gesellschafters ist nicht beizupflichten. Lediglich im umgekehrten Fall, wenn nämlich die offene Erwerbsgesellschaft das Ruhen IHRES Gewerbebetriebes bzw der genannten Befugnis angezeigt hätte, wäre sie zutreffend (Hinweis E 13.10. 1983, 81/08/0029, und E 12.4.1994, 91/08/0090, VwSlg 14027 A/1994, zur Anwendung auf Personen des § 2 Abs 1 Z 3 GSVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080070.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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