RS Vwgh 2000/5/31 96/08/0263

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs6 litd;
AlVG 1977 §26 Abs4;
ASVG §175 Abs3;

Rechtssatz

Tätigkeiten im Haushalt sind auch dann nicht anspruchsschädlich, wenn dieser Haushalt dem landwirtschaftlichen Betrieb dient (und zB darin auch das Essen für Beschäftigte dieses Betriebes zubereitet würde). Eine wenn auch landwirtschaftliche Tätigkeit ist nämlich unter dem Gesichtspunkt des § 26 Abs 4 iVm § 12 Abs 6 lit d AlVG unschädlich, wenn sie nicht im Betrieb des Ehegatten erfolgt. Ein Haushalt, der einem Betrieb bloß dient, ist aber selbst nicht Teil dieses Betriebes, weshalb Tätigkeiten im Haushalt nicht zu den betrieblichen Tätigkeiten im sogenannten Sinne zählen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der § 175 Abs 3 ASVG zugrundeliegenden Wertung des Gesetzgebers, auf Grund der die Tätigkeit in einem dem Betrieb dienenden Haushalt in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ausdrücklich einbezogen wird; dies wäre aber überflüssig, würde man in der Haushaltstätigkeit in einer solchen Konstellation jedenfalls auch eine Betriebstätigkeit erblicken. In einem Haushalt im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb ist ferner zu beachten, dass gegebenenfalls typischerweise auch auf landwirtschaftlichen Flächen Haushaltsarbeit verrichtet wird, wie etwa in Gärten, in denen Blumen, Gemüse oder Kräuter für den Haushalt gezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996080263.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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