RS Vwgh 2000/5/31 94/08/0095

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Ist jemand noch nach der Rechtskraft des Beitragsbescheides Geschäftsführer der GmbH (der Beitragsschuldnerin), ist er als solcher verpflichtet, deren Judikatschuld zu erfüllen. Eine schuldhafte Nichterfüllung der rechtskräftig geschuldeten Beiträge zöge demgemäß eine entsprechende Haftung des Geschäftsführers nach sich. Ist jemand aber zum Zeitpunkt der Erlassung des betreffenden Bescheides nicht mehr Geschäftsführer, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass er am Beitragsverfahren nicht einmal als Vertreter der Beitragsschuldnerin beteiligt gewesen ist (hier: der Beitragsnachverrechnungsbescheid der Gebietskrankenkasse stammt nämlich vom 29.9.1992, die Beschwerdeführerin hat ihre Geschäftsführertätigkeit jedoch bereits mit März 1989 beendet), wird - ohne in eine (im Beschwerdefall nicht erforderliche) nähere Erörterung der Reichweite der Bindungswirkung eines Beitragsbescheides eintreten zu müssen - bei einer solchen Fallkonstellation dem Haftpflichtigen das Recht einzuräumen sein, im Haftungsverfahren (erstmals) zielführende Einwendungen gegen das Bestehen der Beitragsschuld zu erheben. Die vom Verwaltungsgerichtshof im E 22.12.1998, 94/08/0079 vertretene - nicht tragende - Auffassung, das Bestehen einer Beitragsschuld sei im Haftungsverfahren eine Vorfrage iSd § 38 AVG, solange darüber nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei, wird insoweit nicht aufrecht erhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994080095.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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