RS Vwgh 2000/5/31 94/13/0045

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;
LiebhabereiV;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;

Rechtssatz

Wenn die Erreichung eines Gesamtüberschusses erst nach 24 Jahren möglich ist, dann ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Abgabenbehörde im Beschwerdefall davon ausgegangen ist, dass innerhalb eines absehbaren Zeitraumes kein Gesamtüberschuss erzielbar ist (Hinweis E VS 3.7.1996, 93/13/0171, VwSlg 7107 F/1996; E 17.12.1998, 94/15/0095; E 24.2.2000, 97/15/0166). .ke

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994130045.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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