RS Vwgh 2000/5/31 98/08/0359

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2000
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E05204000
E6J
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

61996CJ0262 Sürül VORAB;
AlVG 1977 §7 Abs1;
ARB3/80 Art3 Abs1;
EURallg;

Rechtssatz

Ein türkischer Staatsangehöriger kann das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art 3 Abs 1 des Beschlusses Nr 3/80 des Assoziationsrates vom 19.September 1980, über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, für sich in Anspruch nehmen (zur unmittelbaren Wirkung und Anwendbarkeit dieser Bestimmung vgl nunmehr EuGH 4.Mai 1999, Rs C-262/96 (Sürül), Rn 57ff). Setzt demnach ein Leistungsbezug (hier von Arbeitslosengeld) eine Aufenthaltsberechtigung nicht voraus, ist der Ausgang des Verfahrens zur Erlangung einer solchen nicht präjudiziell und kann nicht als Aussetzungsgrund herangezogen werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 696J0262 Sürül VORAB;

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080359.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten