RS Vwgh 2000/5/31 98/08/0421

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §14 Abs1;
AlVG 1977 §15 Abs1;
AlVG 1977 §7 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/08/0011 E 5. September 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Die nach § 7 Abs 1 Z 2 AlVG gebotene Prüfung des Vorliegens der Leistungsvoraussetzung der Erfüllung der Anwartschaft bei erstmaliger Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist zunächst nur nach § 14 Abs 1 AlVG, also ohne Bedachtnahme auf rahmenfristverlängernde Tatbestände nach § 15 AlVG vorzunehmen. Ist danach die Anwartschaft nicht erfüllt, dh liegen innerhalb der normalen Rahmenfrist des § 14 Abs 1 AlVG nicht die erforderlichen Anwartschaftszeiten im Ausmaß von 52 Wochen, so ist zu prüfen, ob die Anwartschaft unter Mitberücksichtigung des § 15 AlVG erfüllt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080421.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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