RS Vfgh 2000/12/2 WI-6/00

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Veröffentlicht am 02.12.2000
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §70 Abs1
Vlbg GWG §43

Leitsatz

Aufhebung der Wahl zur Gemeindevertretung der Stadt Bludenz vom 02.04.2000 wegen Verletzung von Vorschriften des Vlbg GWG betreffend die Ermittlung des Wahlergebnisses

Rechtssatz

Aufhebung der Wahl zur Gemeindevertretung der Stadt Bludenz vom 02.04.2000 ab Beginn des Abstimmungsverfahrens.

Bei Verletzung jener Vorschriften der Wahlordnung, die eine einwandfreie Prüfung der Stimmenzählung sichern sollen, ist die Möglichkeit von Missbräuchen, die das Gesetz unbedingt ausschließen will, jedenfalls gegeben, ohne dass es eines Nachweises einer konkreten - das Wahlergebnis tatsächlich verändernden - Manipulation bedürfte (vgl. VfSlg. 4882/1964).

Die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden in der Stadt Bludenz wurden unversiegelt der Gemeindewahlbehörde vorgelegt. In diesem Zustand befanden sie sich bis in die Vormittagsstunden des 03.04.00 in Räumlichkeiten des Rathauses von Bludenz. Zwei Beamte des Meldeamtes haben - ohne von der Gemeindewahlbehörde dazu beauftragt worden zu sein und auch nicht im Beisein der Gemeindewahlbehörde - die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden einer Überprüfung und - im Fall des Wahlsprengels 15 - einer Korrektur unterzogen.

Von der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (vgl. §43 Abs4 und Abs5 Vlbg GWG, LGBl. 30/1999) sowie von einer Erfüllung der in ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entwickelten Vorgaben kann nach den getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.

Es ist also festzuhalten, dass hier die verfassungsgerichtliche Nachprüfung des Wahlverfahrens - im Hinblick auf den Umstand, dass die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden unversiegelt der Gemeindewahlbehörde vorgelegt und in diesem Zustand einige Zeit gelagert wurden sowie dass Unbefugte Zugang zu den Wahlakten hatten - an Hand von (Wahl)Unterlagen vor sich gehen müsste, deren Beweiswert - objektiv gesehen - zweifelhaft wurde.

Daraus folgt, dass der Wahlanfechtung stattzugeben ist, weil die angeführten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens erwiesen wurden u n d auf das Wahlergebnis von Einfluss waren. Denn diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein k o n n t e , was sich hier nicht ausschließen lässt (vgl VfSlg 11020/1986).

Entscheidungstexte

  • W I-6/00
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 02.12.2000 W I-6/00

Schlagworte

Wahlen, Ermittlungsverfahren, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:WI6.2000

Dokumentnummer

JFR_09998798_00W00I06_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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