RS Vwgh 2000/5/31 2000/08/0063

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

21/03 GesmbH-Recht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
GmbHG §15;
GmbHG §89 Abs1;
GmbHG §90;

Rechtssatz

Voraussetzung dafür, dass Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs 1 AlVG vorliegt, ist nicht nur die Beendigung der die Anwartschaft begründenden Beschäftigung im Sinne des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern bei Geschäftsführern einer GmbH auch die Beendigung der Organstellung (Hinweis E 30.5.1995, 93/08/0138, E 8.9.1998, 98/08/0165, sowie E 29.3.2000, 96/08/0391). Im E 8.9.1998, 98/08/0165, hat der Verwaltungsgerichtshof die Geltung dieses Rechtssatzes in jenen Fällen bekräftigt, in welchen die GmbH durch Konkurseröffnung in das Stadium der Liquidation getreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000080063.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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