TE Vfgh Erkenntnis 2005/6/13 V73/04 ua

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Veröffentlicht am 13.06.2005
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
StVO 1960 §43 Abs1 litb
Verordnung der BH Oberwart vom 06.10.03 betreffend Verkehrsbeschränkungen für das Ortsgebiet von Pinkafeld Punkt 3.

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Festlegung eines Fahrverbotes für Fahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht auf einem Verbindungsweg mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens für die gebotene Interessenabwägung vor Verordnungserlassung

Spruch

Punkt 3. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 6. Oktober 2003, Zl. 10/VB-306/30, mit dem ein Fahrverbot (in beiden Richtungen) für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht auf dem Verbindungsweg Betriebsgelände Nikitscher (südl. Grenze) und Betriebsgelände Ziegelwerk (nördl. Grenze) erlassen wurde, war gesetzwidrig.

Die Burgenländische Landesregierung ist zur Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Oberwart erließ am 6. Oktober 2003, Zl. 10/VB-306/30, folgende Verordnung (die als gesetzwidrig erkannte Wortfolge ist hervorgehoben):

"V e r o r d n u n g

Gemäß den §43 Abs1 litb Z. 1 und 94 b Abs1 litb der StVO 1960 i. d.g.F. werden für das Ortsgebiet von Pinkafeld nachstehende straßenpolizeiliche Regelungen getroffen:

1. Alle Fahrzeuglenker, die aus den erstgenannten Straßen in die zweitgenannten Straßen einfahren, haben sowohl den dort von rechts als auch den von links kommenden Fahrzeugen den Vorrang zu geben:

* von der Mediastraße in die Siemensstraße

* vom Begleitweg entlang der B 63 Steinamangerer Straße in die L 358 Hocharter Straße und in den Faulbaumweg

2. Alle Fahrzeuglenker, die aus der Glöcknergasse in die B 63 Steinamangerer Straße sowie in den vor dieser situierten kombinierten Geh- und Radweg einfahren, haben sowohl den dort von links als auch den rechts kommenden Fahrzeugen den Vorrang zu geben und überdies anzuhalten.

3. Fahrverbot (in beiden Richtungen) für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht auf dem Verbindungsweg Betriebsgelände Nikitscher (südl. Grenze) und Betriebsgelände Ziegelwerk (nördl. Grenze).

4. Der Weg, entlang der B 63 Steinamangerer Straße, von der Zufahrt zum Objekt, Burgenlandsiedlung 44 in Pinkafeld bis zur Einmündung in die L 357 Hocharter Straße ist als kombinierter Geh- und Radweg auszuführen.

5. Der Wege, beginnend nördlich des Objektes, Steinamangererstraße 74 in Pinkafeld, von der L 264 Riedlingsdorfer Straße bis zur Einmündung in den Begleitweg entlang der Pinka ist als kombinierter Geh- und Radweg auszuführen.

6. Für das Überqueren der 'Schulstraße' im Bereich der Kreuzung mit der Schloßgasse und der Hauptstraße ist ein Schutzweg anzubringen.

Alle dieser Verordnung widersprechenden ha. straßenpolizeilichen Regelungen sind hiemit aufgehoben.

Diese Verordnung ist durch die Aufstellung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen und Anbringung der entsprechenden Bodenmarkierungen kundzumachen.

...

Der Bezirkshauptmann

..."

1.2. Dem vorliegenden Verordnungsakt ist zu entnehmen, dass die Verordnung hinsichtlich ihres Punktes 3. vom 6. Februar 2004 (10.30 Uhr) bis 1. März 2004 kundgemacht war.

2. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland (im Folgenden: UVS) sind mehrere Berufungsverfahren gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Oberwart wegen Verwaltungsübertretungen gemäß §52 lita Z9c StVO 1960 anhängig, mit denen die Berufungswerber bestraft wurden, weil sie Fahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht im Ortsgebiet von Pinkafeld gelenkt und dabei das dort deutlich sichtbar angebrachte Vorschriftzeichen "Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht" missachtet hatten.

Aus Anlass dieser Berufungsverfahren stellte der UVS gemäß Art129a Abs3 iVm. Art89 Abs2 und Art139 Abs1 B-VG die beim Verfassungsgerichtshof zu V73/04, V76/04 und V85/04 protokollierten Anträge, "der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass Punkt 3 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 06.10.2003, Zahl 10/VB-306/30, in der Stammfassung gesetzwidrig war".

3. Der antragstellende UVS hegt - nach Ausführungen zur Frage der Präjudizialität - folgende Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Punktes 3. der angefochtenen Verordnung:

"Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sind bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach §43 StVO die bei einer bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für welche die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen (vgl. Erkenntnis des VfGH vom 16.09.1999, Zlen. V74/98-8 u.a., unter Hinweis auf VfSlg 9721/1983). Auf Grund der von der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vorgelegten Unterlagen konnte weder festgestellt werden, dass derart relevante Umstände von der Bezirkshauptmannschaft Oberwart erhoben worden oder mit jenen Umständen verglichen worden wären, die für eine nicht [nicht eine] unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen. In ihrer Stellungnahme vom 15.10.2004 führte die Bezirkshauptmannschaft Oberwart vielmehr aus, dass die Verordnung des Fahrverbotes über Anregung bzw. Ersuchen der Gemeindevertretung ... der Gemeinde Pinkafeld erfolgt wäre. Die Stadtgemeinde Pinkafeld habe dieses Ersuchen damit begründet, dass es im von der Verordnung erfassten Bereich wiederholt zu Anrainerprotesten wegen unzumutbarer Lärm- und Staubentwicklung gekommen sei, zumal sich das Straßenstück in einem sehr desolaten Zustand befunden habe.

Zweck einer Verordnung nach §43 Abs1 StVO ist der Schutz vor den Gefahren des Straßenverkehrs. Der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Oberwart zufolge sollte die Erlassung des Fahrverbotes allerdings bezwecken, die Anrainer vor Lärm- und Staubentwicklung zu schützen. Zur Verwirklichung einer solchen Intention kann aber nur §43 Abs2 StVO eine gesetzliche Grundlage darstellen. Jedoch ist vor Verordnungserlassung die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens notwendig, um die gemäß §43 Abs2 StVO gebotene Interessensabwägung vornehmen zu können (vgl. VfGH v. 16.09.1999, Zlen. V74/98-8 u.a). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Bezirkshauptmannschaft Oberwart ein derartiges Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte.

...

Der vorgelegten Kopie der Verhandlungsschrift vom 06.10.2003 können keine Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens, auf Grund dessen die gebotene Interessensabwägung vorgenommen wurde, entnommen werden. Vielmehr ist in der Verhandlungsschrift lediglich enthalten, dass die dort näher angeführten Maßnahmen 'nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und nach Vornahme eines Ortsaugenscheines [..] von der Amtsabordnung' für notwendig erachtet wurden. Darüber hinaus gehende Ausführungen, weshalb diese Maßnahmen erforderlich wären, enthält die Verhandlungsschrift nicht.

...

Es war daher nicht ersichtlich, weshalb die Erlassung des in Punkt 3 der genannten Verordnung angeführten Fahrverbotes in diesem Ausmaß erforderlich war, um die von der Bezirkshauptmannschaft Oberwart genannten Zwecke zu erreichen und inwieweit nicht im Rahmen der Interessensabwägung zu einem anderen Ergebnis zu kommen gewesen wäre.

        Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hegt aber auch

Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Umfanges des Fahrverbotes. Der

Berufungswerber wurde am 19.02.2004 ... betreten, als er den vom

Fahrverbot erfassten Bereich befuhr. Noch am selben Tag ersuchte die

Stadtgemeinde Pinkafeld mit Schreiben vom 19.02.2004 ... um Änderung

des Punktes 3 der Verordnung vom 06.10.2003 dahingehend, dass der

Anrainerverkehr vom Fahrverbot, welches für Fahrzeuge mit mehr als

3,5 t Gesamtgewicht galt, ausgenommen werde. Diesem Ersuchen wurde

von der Bezirkshauptmannschaft Oberwart mit Verordnung vom

25.02.2004, Zl. 10/VB-306/32, entsprochen. Punkt 3 der Verordnung vom

06.10.2003, Zl. 10/VB-306/30, wurde von der Bezirkshauptmannschaft

Oberwart mit Verordnung vom 25.02.2004 ... dahingehend geändert, dass

vom Fahrverbot für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht der

Anrainerverkehr ausgenommen wurde. ... Der Stellungnahme der

Bezirkshauptmannschaft Oberwart zufolge lag diesem Änderungswunsch der Stadtgemeinde Pinkafeld zugrunde, dass es bezüglich der Zufahrt zu den im Bereich des Fahrverbotes gelegenen beiden Betrieben (...) Abkommen gäbe. Diese Abkommen seien der Bezirkshauptmannschaft Oberwart im Zeitpunkt der Erlassung des Fahrverbotes nicht bekannt gewesen.

Somit gaben sowohl die Stadtgemeinde Pinkafeld als auch die Bezirkshauptmannschaft Oberwart zu erkennen, dass deren Ansicht zufolge der im Punkt 3 der Verordnung vom 06.10.2003 festgesetzte Umfang des Fahrverbotes - jedenfalls am 19.02.2004 - nicht erforderlich war, um den durch die Erlassung des Fahrverbotes beabsichtigten Zweck zu erreichen."

4. Die Burgenländische Landesregierung erstattete keine Äußerung.

5. Die Bezirkshauptmannschaft Oberwart legte die Verordnungsakten vor und äußerte sich zu den Anträgen des UVS im Wesentlichen wie folgt:

Die Bezirkshauptmannschaft Oberwart habe am 6. Oktober 2003 eine Augenscheinsverhandlung in der Gemeinde Pinkafeld durchgeführt. Bei dieser Verhandlung sei unter anderem erwogen worden, ein Fahrverbot (in beiden Richtungen) für Fahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht auf dem Verbindungsweg zwischen dem Betriebsgelände der Firma Nikitscher und dem Ziegelwerk zu erlassen. Die im Beisein eines Amtssachverständigen für Verkehrstechnik vorgenommenen Erhebungen und die maßgebenden Erwägungen seien in der Verhandlungsschrift vom 6. Oktober 2003 allerdings nicht festgehalten worden. Das angefochtene Fahrverbot sei am 6. Oktober 2003 ohne Anhörung der gesetzlichen Interessensvertretungen verordnet worden.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat die Anträge gemäß §187 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:

1. Zur Zulässigkeit der Anträge:

1.1. Da der Verfassungsgerichtshof nicht berechtigt ist, durch seine Präjudizialitätsentscheidung den antragstellenden UVS an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, darf er einen Antrag im Sinne der Art89 Abs1 iVm. Art129a Abs3 und 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückweisen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden UVS im Anlassfall bildet (VfSlg. 9811/1983, 12.189/1989, 14.512/1996 ua.). Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel, dass der UVS bei seinen Entscheidungen den von ihm angefochtenen Punkt 3. der Verordnung anzuwenden hat.

1.2. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Art139 Abs1 B-VG und Art129a Abs3 iVm. Art89 Abs2 und 3 B-VG zulässig.

2. In der Sache:

2.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Verfassungsgerichtshof in einem auf Antrag eingeleiteten Normprüfungsverfahren an die im Antrag aufgeworfenen Bedenken gebunden, sodass er ausschließlich beurteilt, ob die angefochtenen Bestimmungen aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen - und nicht etwa auch aus sich aus Fragen der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung der angefochtenen Bestimmungen ergebenden Gründen - gesetz- bzw. verfassungswidrig sind (vgl. zB VfSlg. 12.592/1990, 12.691/1991, 12.947/1991, 13.471/1993, 13.704/1994, 14.050/1995, 14.466/1996).

2.2. §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 sieht die Erlassung dauernder oder vorübergehender Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung vor, "wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert".

Wie der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg. 8984/1980 und 9721/1983 ausführte und in zahlreichen nachfolgenden Erkenntnissen wiederholte (vgl. VfSlg. 13.371/1993, 14.051/1995, 15.643/1999, 16.016/2000, 16.805/2003), sind "bei Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach §43 StVO 1960 ... die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für welche die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen". Der Verfassungsgerichtshof geht sohin in ständiger Judikatur davon aus, dass die Behörde bei Anwendung der vom Gesetzgeber mit unbestimmten Begriffen umschriebenen Voraussetzungen für die Erlassung von Verkehrsbeschränkungen oder -verboten durch Verordnung einen Vergleich der Verkehrs- und Umweltverhältnisse anzustellen hat: Die betreffenden Verhältnisse an den Straßenstrecken, für welche ein Fahrverbot in Betracht gezogen wird, müssen derart beschaffen sein, dass sie gegenüber anderen Straßen die Verhängung eines Fahrverbotes gebieten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde vor Erlassung einer Verordnung gemäß §43 StVO 1960 die im einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 8086/1977, 9089/1981, 12.944/1991, 13.449/1993, 13.482/1993). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung "der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse" durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (vgl. VfSlg. 12.485/1990, 13.449/1993 sowie jüngst VfSlg. 16.805/2003).

Ob die Erforderlichkeit des angefochtenen Fahrverbotes in Punkt 3. der Verordnung vom 6. Oktober 2003 in einem Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, ist weder aus den Verordnungsakten ersichtlich noch wird es von der verordnungserlassenden Bezirkshauptmannschaft behauptet. Der bloße Hinweis in der Verhandlungsschrift vom 6. Oktober 2003, dass "nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und nach Vornahme eines Ortsaugenscheines [..] von der Amtsabordnung" ua. die Erlassung des Punktes 3. der Verordnung für notwendig erachtet wurde, bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, welche besonderen tatsächlichen Gegebenheiten gerade auf diesem Verbindungsweg vorherrschen, die ihn von anderen derart unterscheiden, dass ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht auf dieser Strecke gerechtfertigt wäre. Die Bezirkshauptmannschaft Oberwart hat es somit unterlassen, das erforderliche Ermittlungsverfahren durchzuführen.

Daran ändert auch die Stellungnahme des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Pinkafeld vom 29. März 2005 nichts, wonach die Erlassung des Punktes 3. der Verordnung vom 6. Oktober 2003 deshalb erforderlich war, weil ua. die Straßen, Verkehrszeichen und Gehwege durch die betreffenden Lastkraftwagen bei schlechter Witterung verunreinigt worden waren.

Das Ermittlungsverfahren dient dem Zweck, eine "Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrsverhältnisse", sowie eine "sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll" zu ermöglichen, damit die Behörde auf dieser Grundlage die gemäß §43 StVO 1960 vor Verordnungserlassung gebotene Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Verkehrsbeschränkung und dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße vornehmen kann. Daher kann das versäumte Ermittlungsverfahren nicht nach Verordnungserlassung nachgeholt werden. Die nachträglich von der Bezirkshauptmannschaft vorgenommene Rechtfertigung vermag die Gesetzwidrigkeit der Verordnung nicht zu beseitigen (vgl. schon das Erkenntnis VfSlg. 15.643/1999 sowie VfSlg. 16.805/2003).

2.3. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob Punkt 3. der Verordnung vom 6. Oktober 2003 auf die richtige Rechtsgrundlage gestützt war und ob er auch aus dem vom antragstellenden UVS behaupteten Grund des unzulässigen Umfanges gesetzwidrig war.

3. Da Punkt 3. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 6. Oktober 2003, Zl. 10/VB-306/30, nicht mehr in Kraft ist - das Verkehrszeichen wurde am 1. März 2004 entfernt - hat sich der Verfassungsgerichtshof auf den Ausspruch zu beschränken, dass Punkt 3. der Verordnung gesetzwidrig war.

Die Verpflichtung zur Kundmachung dieser Feststellung stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Straßenpolizei, Fahrverbot, Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:V73.2004

Dokumentnummer

JFT_09949387_04V00073_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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