RS Vwgh 2000/6/7 2000/03/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2000
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §1 Abs2;
GewO 1994 §87 Abs2;

Rechtssatz

Für das Verständnis des § 87 Abs 2 GewO 1994 ist maßgebend, dass die Gewerbeausübung VORWIEGEND IM INTERESSE DER GLÄUBIGER GELEGEN ist und daher von der Entziehung nur abgesehen werden kann, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, dass das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden können. Ferner muss die pünktliche Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen erwartet werden können. Eine bloße Verbesserung der wirtschaftlichen Situation verbunden mit einer lediglich teilweisen Abzahlung von Rückständen ist nicht ausreichend. Es muss nämlich sicher gestellt sein, dass die im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen (Hinweis E vom 17. März 1997, Zl 97/03/0312). Die Gewerbeausübung muss im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger und nicht einzelner Gläubiger liegen (Hinweis E vom 21. September 1994, Zlen 94/03/0156, 0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030108.X02

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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