RS Vwgh 2000/6/7 2000/03/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2000
beobachten
merken

Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §22 Abs1 Z2;
TKG 1997 §22 Abs8;
TKG 1997 §22 Abs9;
TKG 1997 §33;
TKG 1997 §49 Abs8;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/03/0053 E 7. Juni 2000 2000/03/0054 E 7. Juni 2000 2000/03/0055 E 7. Juni 2000 2000/03/0056 E 7. Juni 2000 2000/03/0057 E 7. Juni 2000 2000/03/0059 E 7. Juni 2000 2000/03/0060 E 7. Juni 2000 2000/03/0061 E 7. Juni 2000 2000/03/0062 E 7. Juni 2000

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass § 49 Abs 8 TKG 1997 mit den gemäß § 49 Abs 4 TKG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 22 TKG 1997 insoweit in einem Spannungsverhältnis steht, als der Grundsatz des § 22 Abs 8 in Verbindung mit Abs 1 Z 2 TKG 1997, wonach die Frequenzen jenem Antragsteller zu erteilen sind, der deren effizienteste Nutzung am besten gewährleistet, was nach Maßgabe des § 21 TKG 1997 durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgelts festgestellt wird, durch § 49 Abs 8 TKG 1997 als lex specialis durchbrochen wird. Der Verwaltungsgerichtshof vermag jedoch nicht zu erkennen, warum § 49 Abs 8 TKG 1997 auch der sinngemäßen Anwendung von § 22 Abs 9 TKG 1997 entgegenstehen sollte. Die im § 49 Abs 8 TKG 1997 angeordnete BEVORZUGUNG eines Anbieters, der auf dem relevanten Telekommunikationsmarkt nicht marktbeherrschend im Sinne des § 33 TKG 1997 ist, erfordert keineswegs, dass ein auf dem relevanten Telekommunikationsmarkt marktbeherrschender Antragsteller von vornherein von einem Verfahren nach § 22 TKG 1997 ausgeschlossen werden muss. Es spricht vielmehr nichts dagegen, diese BEVORZUGUNG im Rahmen des nach § 22 Abs 9 TKG 1997 zu erlassenden einheitlichen Bescheides vorzunehmen. Dem - nicht zum Zug gekommenen - marktbeherrschenden Antragsteller bliebe in diesem Fall etwa die Möglichkeit gewahrt, im Wege der Berufung das Vorliegen von Zuteilungshindernissen hinsichtlich anderer Anträge und damit die Unzulässigkeit der Berücksichtigung solcher Anträge geltend zu machen, wodurch der Annahme eines für die Anwendung von § 49 Abs 8 TKG 1997 erforderlichen Frequenzmangels allenfalls der Boden entzogen werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030058.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten