RS Vfgh 2000/12/5 V42/00 ua

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Veröffentlicht am 05.12.2000
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz lita
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
SystemnutzungstarifgrundsatzV, BGBl II 51/1999
Verordnung des BMwA über die Bestimmung der Systemnutzungstarife, Z551352/140-VIII/1/99
Verordnung des BMwA über die Bestimmung der Systemnutzungstarife, Z551352/96-VIII/1/99

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Teilen der SystemnutzungstarifgrundsatzV mangels Darlegung eines unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragsteller; Zurückweisung der Individualanträge auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Teilen einer außer Kraft getretenen und nach einem Erkenntnis des VfGH nicht mehr anzuwendenden Verordnung über Systemnutzungstarife mangels Betroffenheit der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung; Zulässigkeit der Individualanträge auf Aufhebung von Teilen einer weiteren Verordnung über Systemnutzungstarife infolge Eingriffs in die Vertragsfreiheit der antragstellenden Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen; Aufhebung dieser Verordnung im Quasianlaßfall nach Aufhebung von Bestimmungen des ElWOG durch den VfGH mangels gesetzlicher Grundlage

Rechtssatz

Die Verordnung des BMwA über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtsgrundlage für die Bestimmung der Systemnutzungstarife durch Verordnung. Die Antragsteller bringen vor, mit der Verpflichtung zur Entrichtung des Systemdienstleistungsentgelts werde ihnen eine Rechtspflicht auferlegt. Sie legen aber nicht dar, inwieweit bereits die angefochtenen Bestimmungen unmittelbar und aktuell in ihre Rechtssphäre eingreifen.

Die Verordnung des BMwA über die Bestimmung der Systemnutzungstarife, Z551352/96-VIII/1/99, trat mit Inkrafttreten der Verordnung Z551352/140-VIII/1/99 (§5), verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 22.09.99, außer Kraft, sodass sie dem Rechtsbestand nicht mehr angehört. Mit E v 10.10.00, V45/99 ua, wurde ausgesprochen, dass die Verordnung gesetzwidrig war und nicht mehr anzuwenden ist. Da nach Lage des Falles die geltend gemachte Betroffenheit zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr gegeben ist und die in dieser Verordnung enthaltenen Preisregelungen durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass sie nicht mehr anzuwenden ist, keine Wirkungen entfalten, fehlt den Antragstellern die erforderliche Legitimation zur Anfechtung.

Zulässigkeit der Individualanträge auf Aufhebung von Teilen der Verordnung des BMwA über die Bestimmung der Systemnutzungstarife, Z551352/140-VIII/1/99.

Durch die verbindliche Festsetzung des Preises greifen die angefochtenen Verordnungsbestimmungen in die Vertragsfreiheit der antragstellenden Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen ein (vgl. E v 29.06.00, G45/00 ua). Der Eingriff erfolgt unmittelbar durch die bekämpften Verordnungsbestimmungen der konkreten Entgeltfestsetzung und der Rechnungstellung.

Es ist den Antragstellern nicht zumutbar, den Gerichtsweg zu beschreiten. Ein zivilgerichtliches Verfahren nach §21 Abs2 EIWOG könnte nur dadurch bewirkt werden, dass die Antragsteller die Bezahlung des ihnen in Rechnung gestellten Systemdienstleistungsentgelts verweigern und dadurch eine Klage provozieren; es ist den Antragstellern aber nicht zumutbar, ein zivilgerichtliches Verfahren dadurch zu provozieren, dass sie sich rechtswidrig verhalten(vgl. VfSlg 13659/1993).

Die Verordnung des BMwA über die Bestimmung der Systemnutzungstarife, Z551352/140-VIII/1/99, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Mit E v 29.06.00, G45/00 ua, hat der VfGH ua §25 und §34 ElWOG als verfassungswidrig aufgehoben.

Die nichtöffentliche Beratung im Verfahren zur Prüfung des §25 und §34 ElWOG begann am 29.06.00. Die vorliegenden Verordnungsprüfungsanträge sind beim Verfassungsgerichtshof bereits am 22.05. und 23.06.00 eingelangt. Der Fall ist daher einem Anlassfall gleichzuhalten.

Die angefochtene Verordnung findet ihre gesetzliche Grundlage in den als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des §25 und §34 ElWOG. Sie ist nunmehr so zu beurteilen, als ob sie ohne gesetzliche Grundlage - also in Widerspruch zu Art18 B-VG - erlassen worden wäre (vgl. VfSlg 11057/1986). Da die Verordnung insgesamt der gesetzlichen Grundlage entbehrt, war sie gemäß Art139 Abs3 lita B-VG zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.

Entscheidungstexte

  • V 42/00 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 05.12.2000 V 42/00 ua

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen, Preisrecht, Preisregelung, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Feststellung Wirkung, VfGH / Individualantrag, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V42.2000

Dokumentnummer

JFR_09998795_00V00042_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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