RS Vwgh 2000/6/7 99/03/0350

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Veröffentlicht am 07.06.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1 idF 1992/416;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/03/0351

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH (Hinweis E vom 22. Dezember 1999, Zl 97/08/0565) ist die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zum Rückersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) gemäß § 25 Abs 1 AlVG - entsprechend der grundsätzlichen Zeitraumbezogenheit von Rückforderungsansprüchen von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung - nach der im Zeitraum der Rückforderung geltenden Rechtslage zu prüfen (Erläuterung des EB:

mit dem Zeitraum der Rückforderung ist der Zeitraum der Gewährung der Leistung, die zurückgefordert wird, gemeint; Hinweis EB E vom 21. November 1989, Zl 88/08/0287, RS 2).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030350.X01

Im RIS seit

07.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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