RS Vwgh 2000/6/7 98/01/0081

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Veröffentlicht am 07.06.2000
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Index

41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AufG 1992 §1 idF 1995/351;
MeldeG 1991 §1 Abs7 idF 1994/505;
StbG 1985 §10 Abs1 Z5;
StbG 1985 §11a Z4 lita;
StbG 1985 §15 Abs1 lita;

Rechtssatz

§ 11a Z 4 lit a StbG 1985 setzt im Falle einer Ehedauer von mindestens 2 Jahren voraus, dass der Fremde seinen Hauptwohnsitz (bis zum Inkrafttreten des HauptwohnsitzG 1994: seinen ordentlichen Wohnsitz) seit mindestens 3 Jahren (ununterbrochen) im Gebiet der Republik hat. Vor dem Hintergrund des § 1 Abs 7 MeldeG 1991 ist ein Hauptwohnsitz in Österreich begründet, wenn sich der Fremde in Österreich an einer Unterkunft in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hätte, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Ob ein Hauptwohnsitz iSd § 11a Z 4 lit a StbG 1985 iZm § 1 Abs 7 MeldeG 1991 vorliegt, hängt nur von der Erfüllung dieser zuletzt umschriebenen Voraussetzungen ab, nicht hingegen davon, ob der Aufenthalt des Fremden rechtmäßig ist (ausführliche Begründung im E.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998010081.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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