RS Vwgh 2000/6/7 2000/03/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/03/0028

Rechtssatz

Lauteten die Verfolgungshandlungen zu jedem der drei vorgeworfenen Delikte (betreffend Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) hinsichtlich der Tatzeit jeweils UM 09.30 UHR und wurde in den Straferkenntnissen erster Instanz jeweils auch die Tatzeit "um 09 Uhr 30" aufgenommen, so hat die Berufungsbehörde dadurch, dass sie im Spruch beider Straferkenntnisse zu sämtlichen drei Delikten die Tatzeit auf NACH 09 UHR 30 abänderte, keine zulässige Präzisierung der Tatzeit vorgenommen. Es handelt sich hier nicht um eine allenfalls zu vernachlässigende Ungenauigkeit von wenigen Minuten, sondern um eine zeitliche Bandbreite, in der nach Auffassung der Berufungsbehörde insgesamt drei Delikte gesetzt worden seien, von weit mehr als einer Stunde. Hinzu kommt, dass in jedem einzelnen Fall durch die Berufungsbehörde auch die Tatörtlichkeit geändert wurde, und auch insofern eine eindeutige zeitliche Zuordnung bzw Zeitabfolge der insgesamt drei Delikte durch die nach den jeweils im Spruch beider Straferkenntnisse für alle Delikte angegebenen Zeit NACH 09 UHR 30 nicht eindeutig möglich ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030027.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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