RS Vwgh 2000/6/7 96/03/0340

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Veröffentlicht am 07.06.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §53a Abs2;
GebAG 1975 §38;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/03/0341

Rechtssatz

Obwohl die belangte Behörde auch die vom nicht amtlichen Sachverständigen nach Aufforderung aufgegliedert vorgelegten Honorarnoten für (noch) nicht ausreichend aussagekräftig erachtete, um die geltend gemachten Leistungen einem bestimmten Gebührenanspruchstatbestand zuzuordnen, hat sie es unterlassen, den nicht amtlichen Sachverständigen aufzufordern, sich zu konkreten offenen Fragen klarstellend zu äußern. Vielmehr hat sie, ohne den für die Beurteilung des Gebührenanspruches maßgeblichen Sachverhalt weiter zu ermitteln, den geltend gemachten Anspruch - zumindest teilweise - verneint und in diesem Umfang das Begehren des nicht amtlichen Sachverständigen abgewiesen. Die belangte Behörde hat daher, indem sie es unterließ, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt unter Mitwirkung des nicht amtlichen Sachverständigen vollständig zu erheben, Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem jeweils anderen Bescheid hätte gelangen können. Die angefochtenen Bescheide waren daher im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996030340.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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