RS Vwgh 2000/6/7 99/03/0470

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Veröffentlicht am 07.06.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §35 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 35 Abs 1 AlVG wird die Notstandshilfe jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt. Nach Ablauf dieser Zeit bedarf es eines neuerlichen Antrages (vgl Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht3, 268), der sodann für den ANFALLSTAG des neuerlichen Anspruches maßgebend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030470.X02

Im RIS seit

15.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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