RS Vfgh 2000/12/6 V75/00 ua

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Veröffentlicht am 06.12.2000
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan Nr 3 der Gemeinde Ansfelden vom 15.12.82
Oö RaumOG 1994 §21 Abs2
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Widmung eines Gebietes als Bauland - Wohngebiet im Flächenwidmungsplan Ansfelden mangels Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen von Betriebsgebiet und Wohngebiet

Rechtssatz

Aufhebung des Flächenwidmungsplanes Nr 3 der Gemeinde Ansfelden vom 15.12.82, soweit er für ein in der KG Ansfelden liegendes durch näher dargestellte Grenzen umschlossenes Gebiet die Widmung "Bauland - Wohngebiet" festlegt.

Der Gemeinderat der Gemeinde Ansfelden hat die gegenständlichen Grundstücke als Wohngebiet gewidmet, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, dass durch den bestehenden Betrieb die als Wohngebiet gewidmeten Flächen in ihrer Wohnqualität durch Lärm beeinträchtigt werden können. Aus den vorgelegten Akten war für den Verfassungsgerichtshof kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Gemeinderat - wie es §21 Abs2 vorletzter Satz Oö RaumOG 1994, LGBl. 114/1993 gebietet - bestrebt war, gegenseitige Beeinträchtigungen von Betriebsgebiet und Wohngebiet zu vermeiden (siehe auch V71/00 ua, E v 01.12.00).Der Gemeinderat der Gemeinde Ansfelden hat die gegenständlichen Grundstücke als Wohngebiet gewidmet, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, dass durch den bestehenden Betrieb die als Wohngebiet gewidmeten Flächen in ihrer Wohnqualität durch Lärm beeinträchtigt werden können. Aus den vorgelegten Akten war für den Verfassungsgerichtshof kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Gemeinderat - wie es §21 Abs2 vorletzter Satz Oö RaumOG 1994, Landesgesetzblatt 114 aus 1993, gebietet - bestrebt war, gegenseitige Beeinträchtigungen von Betriebsgebiet und Wohngebiet zu vermeiden (siehe auch V71/00 ua, E v 01.12.00).

Die Gemeinde hat durch die Widmung von Grundflächen in unmittelbarer Nähe eines emittierenden Betriebes als Bauland-Wohngebiet den Zustand der Immissionsbeeinträchtigung des Wohnbaulandes geradezu herbeigeführt, anstatt beispielsweise unverbaute, an den Betrieb angrenzende Grundflächen als Pufferzone gegenüber dem Betrieb zu nutzen.

Das Rechtsstaatsprinzip erfordert es, dass der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar - also ohne Heranziehen des Grenzkatasters - feststellen können muss. Der Flächenwidmungsplan lässt - infolge des Maßstabes 1:5000 - Parzellennummern nicht so scharf erkennen, dass eine eindeutige Identifizierung der Parzellennummer möglich ist. Daher war es notwendig, den Bereich der präjudiziellen Widmung "Bauland - Wohngebiet" anhand anderer planlicher Merkmale abzugrenzen. Das Gebiet ist auf jenes als "Bauland - Wohngebiet" gewidmete Gebiet eingrenzbar, das im Norden durch eine Grünlandfläche, die ihrerseits bis an den Mühlbach reicht, im Osten durch das Betriebsbaugebiet und im Süden und Westen durch eine Hochspannungsleitung der ESG umschlossen wird.

(Anlassfälle: B1688/97 ua, E v 12.12.00, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • V 75/00 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 06.12.2000 V 75/00 ua

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V75.2000

Dokumentnummer

JFR_09998794_00V00075_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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