RS Vwgh 2000/6/8 2000/20/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2000
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in einen Staat, in dem eine Staatsgewalt aufrecht ist, ist eine von Privaten ausgehende Bedrohung - im vorliegenden Fall eine mögliche Blutrache - nur dann eine Gefahr im Sinne des § 57 Abs 1 FrG 1997, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Bedrohung in ausreichendem Maß hintanzuhalten (vgl zum direkten Verhältnis zwischen dem für eine Beurteilung nach § 57 Abs 1 FrG 1997 relevanten Grad einer Gefährdung, die von privaten Verfolgern ausgeht, und der erwähnten Unwilligkeit bzw Unfähigkeit des Heimatstaates, für ausreichenden Schutz zu sorgen, Wiederin, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Fremdenpolizeirecht (1993) 26).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000200141.X02

Im RIS seit

21.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten