Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Bei der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in einen Staat, in dem eine Staatsgewalt aufrecht ist, ist eine von Privaten ausgehende Bedrohung - im vorliegenden Fall eine mögliche Blutrache - nur dann eine Gefahr im Sinne des § 57 Abs 1 FrG 1997, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Bedrohung in ausreichendem Maß hintanzuhalten (vgl zum direkten Verhältnis zwischen dem für eine Beurteilung nach § 57 Abs 1 FrG 1997 relevanten Grad einer Gefährdung, die von privaten Verfolgern ausgeht, und der erwähnten Unwilligkeit bzw Unfähigkeit des Heimatstaates, für ausreichenden Schutz zu sorgen, Wiederin, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Fremdenpolizeirecht (1993) 26).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000200141.X02Im RIS seit
21.11.2000