RS Vwgh 2000/6/8 99/20/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;
ZustG;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/20/0017 E 2. Juli 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, daß die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200071.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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