RS Vwgh 2000/6/8 99/20/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2000
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a;
FrG 1997 §57 Abs1;
MRK Art3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/20/0112 99/20/0113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0203 E 8. Juni 2000 RS 8

Stammrechtssatz

Die grundsätzliche Pflicht des unabhängigen Bundesasylsenates zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist auch dann zu beachten, wenn die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Verhandlung nur in Bezug auf die zu treffende Entscheidung über den Abschiebungsschutz nicht gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200111.X01

Im RIS seit

16.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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