RS Vwgh 2000/6/19 2000/16/0189

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Veröffentlicht am 19.06.2000
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Index

L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
19/05 Menschenrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §51 Abs1 lita;
FinStrG §51 Abs1 litc;
GetränkesteuerG Wr 1992 §5;
MRK Art8 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/16/0055 B 31. März 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000

Rechtssatz

Der Tatvorwurf besteht nach dem Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides in der "Nichtführung von Revisionsunterlagen und die Nichtoffenlegung der fälligen Getränkesteuer für April 1997". Das Wr GetränkesteuerG 1992 enthält - anders etwa als § 51 Abs 1 lit a und lit c FinStrG - keine allgemeine Pönalisierung der Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht und der Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit schon deswegen als rechtswidrig, weil die dem Bf zur Last gelegten Tathandlungen, nämlich die "Nichtführung von Revisionsunterlagen" und die "Nichtoffenlegung der fälligen Getränkesteuer" nicht einem der im § 5 Wr GetränkesteuerG 1992 umschriebenen Tatbilder entspricht. Damit hat die belBeh gegen den - im Art 7 Abs 1 MRK verfassungsgesetzlich verankerten - Rechtsgrundsatz "nullum crimen sine lege" verstoßen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160189.X01

Im RIS seit

04.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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