RS Vwgh 2000/6/20 98/15/0066

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Veröffentlicht am 20.06.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §26 Z4;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Dienstreise setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seinen Dienstort über Auftrag des Arbeitgebers zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Dabei ist jener Dienstort gemeint, der sich aus dem Dienstverhältnis zu dem Dienstgeber ergibt, der den Reisekostenersatz auszahlt und den Dienstreiseauftrag erteilt. Auch lohngestaltende Vorschriften können eine Dienstreise - für steuerliche Zwecke - nicht anders festlegen als durch das Abstellen auf das Verlassen des tatsächlichen Dienstortes (Hinweis E 22.3.2000, 95/13/0167).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150066.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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