RS Vwgh 2000/6/20 98/15/0011

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Veröffentlicht am 20.06.2000
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs2;

Rechtssatz

Es kommt auf die - gegebenenfalls im Schätzungsweg ermittelten - Unterhaltskosten im konkreten Einzelfall und nicht auf die Vergleichswerte aus andere Antragsteller betreffende Beihilfenverfahren an (Hinweis E 21.3.1996, 93/15/0208).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150011.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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