Index
61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs2;Rechtssatz
Es kommt auf die - gegebenenfalls im Schätzungsweg ermittelten - Unterhaltskosten im konkreten Einzelfall und nicht auf die Vergleichswerte aus andere Antragsteller betreffende Beihilfenverfahren an (Hinweis E 21.3.1996, 93/15/0208).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998150011.X02Im RIS seit
01.06.2001